Sport im Freien soll wieder ohne Mindestabstand möglich sein

Entwurf der Landesregierung: Fußball ab dem 6. Juli ist wohl wieder möglich

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Derzeit müssen beim Sport noch mindestens zwei Meter Abstand zwischen jeder Person eingehalten werden. Das soll sich ab dem 6. Juli ändern. Das sieht der Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus vor, der sportgasm vorliegt.

Wörtlich heißt es in der Fassung vom 2. Juli:

Die Sportausübung auf und in öffentlichen und privaten Sportanlagen ist zulässig, wenn

1. diese kontaktlos zwischen den beteiligten Personen erfolgt,

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2. ein Abstand von mindestens 2 Metern jeder Person zu jeder anderen beteiligten Person, die nicht zum eigenen Hausstand gehört, jederzeit eingehalten wird,

3. Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen, insbesondere in Bezug auf gemeinsam genutzte Sportgeräte, durchgeführt werden,

4. beim Zutritt zur Sportanlage Warteschlangen vermieden werden.

Für die körperliche und sportliche Betätigung im Freien gilt abweichend von Satz 1 ein Mindestabstand von 2 Metern, es sei denn, die Sportausübung erfolgt in festen Kleingruppen von nicht mehr als 30 Personen. 

In diesem Fall ist sicherzustellen, dass der Familienname, der Vorname, die vollständige Anschrift und eine Telefonnummer jeder an der Sportausübung beteiligten Person sowie der Beginn und das Ende der Sportausübung dokumentiert wird, damit eine etwaige Infektionskette nachvollzogen werden kann. Die Dokumentation ist für die Dauer von drei Wochen nach Ende der Sportausübung aufzubewahren und dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen vorzulegen. Spätestens einen Monat nach der Sportausübung sind die Daten der betreffenden Person zu löschen.

Zuschauerinnen und Zuschauer bei einer Sportausübung sind zugelassen, wenn jede Zuschauerin und jeder Zuschauer einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zu jeder anderen Person, die weder zum eigenen noch zu einem weiteren Hausstand noch zu einer gemeinsamen Gruppe von nicht mehr als 10 Personen gehört, einhält; beträgt die Zahl der Zuschauerinnen und Zuschauer mehr als 50, so gelten weitere Regelungen.

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